Strom, der aus Biogasanlagen < 75 kW stammt wird künftig wie folgt vergütet:

Der des Gesetzes wie vom Parlament verabschiedet lautet:

§ 46

Vergärung von Gülle

Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, beträgt der anzulegende Wert 23,73 Cent pro Kilowattstunde, wenn
1. der Strom am Standort der Biogaserzeugungsanlage erzeugt wird,
2. die installierte Leistung am Standort der Biogaserzeugungsanlage insgesamt höchstens 75 Kilowatt beträgt und
3. zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügeltrockenkot von mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird.

Quelle: KTBL

Die Informationen für diese Zusammenstellung wurde aus folgenden Quellen entnommen (Downloads unten):

gez. U. Schaaf